Im internationalen Verhältnis lassen sich diese Fragen auch aus prozessualen Gründen schlecht abspalten, weil mit dem Wegzug des Kindes in der Regel die schweizerische Entscheidzuständigkeit in Bezug auf die Ausgestaltung der Eltern-Kind-Beziehung verloren geht (vgl. Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). In der Botschaft wurde die Zustimmungsbedürftigkeit für den Wegzug des Kindes ins Ausland gerade mit dem Wechsel der Jurisdiktion begründet (BBl 2011 -7-