Dies rechtfertigt sich, weil für solche Ermessensentscheide, welche in schwerwiegender Weise in die elterlichen Rechte eingreifen, eine umfassende Interessenabwägung nötig ist, was wiederum die Bedeutung der interdisziplinär zusammengesetzten Behörde unterstreicht (BGE 148 I 251 E. 3.7). An dieser Gesetzeslage ändert auch nichts, dass über Obhutsfragen bei verheirateten Eltern namentlich im Rahmen von Eheschutzverfahren das Gerichtspräsidium alleine entscheidet.