Über die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern hingegen mangels Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 440 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB das Familiengericht in einem Kollegium mit drei Richtern (§ 24 Abs. 2 lit. a EG ZGB e contrario). Dies rechtfertigt sich, weil für solche Ermessensentscheide, welche in schwerwiegender Weise in die elterlichen Rechte eingreifen, eine umfassende Interessenabwägung nötig ist, was wiederum die Bedeutung der interdisziplinär zusammengesetzten Behörde unterstreicht (BGE 148 I 251 E. 3.7).