2.4.3. Da der Kinderunterhalt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ist die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde sowohl für die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes als auch für die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs gegeben. 2.5. 2.5.1. Für die Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau gestützt auf § 24 Abs. 2 lit c EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit.