2.4.2. Bei unverheirateten Paaren entscheidet die Kindesschutzbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB) wie auch über die Neuregelung der Kinderbelange (Art. 301a Abs. 5 ZGB), mit der gewichtigen Ausnahme des Kindesunterhalts, welcher der Zuständigkeit des Gerichts untersteht (Art. 298b Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 298d ZGB, SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 zu Art. 301 a ZGB).