2.4. 2.4.1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde. Im Rahmen der Bestimmung des Aufenthaltsorts entscheidet gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB das Gericht oder die Kindesschutzbehörde bei Uneinigkeit der Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs. -6-