2.3. Vorab stellt sich demnach die Frage, ob das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kindesschutzbehörde sowohl für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts als auch für die Regelung der Obhut über die Betroffenen und der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs sachlich und funktionell zuständig war. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO).