1.3. Da die beiden Entscheide des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 12. Oktober 2023 für die Betroffenen 1 und 2 gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2023.92 und XBE.2023.93) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. 2.1. Mit angefochtenem Entscheid verweigerte das Präsidium des Familiengerichts Brugg als Kindesschutzbehörde die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes der betroffenen Kinder, teilte gleichzeitig die alleinige Obhut über die Kinder dem Vater zu und ordnete für die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Besuchsrecht an.