2. Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin." 2.4. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2.5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 hielt der Vater an seinen Anträgen fest. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: