4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.)." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 (Postaufgabe: 11. Januar 2024) folgendes: " 1. Die Beschwerdeanträge seien abzuweisen.