3. 3.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ jedes vierte Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich während den Schulferien vier Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 3.2 Abweichende Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.' -4-