4. Die Entscheidgebühr von Fr. 700.00 wird den Eltern je hälftig auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. separate Verfügung vom 12. Oktober 2023)." 2. 2.1. Gegen diese ihr am 15. November 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 7. Dezember 2023 je Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende gleichlautende Anträge: