" 1. Der Mutter wird die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder B._____, geb. tt.mm. 2020, und C._____, geb. tt.mm. 2021, nach Art. 301a Abs. 1 ZGB nicht erteilt. 2. Dem Vater wird die alleinige Obhut über die Kinder B._____ und C._____ zugeteilt. 3. 3.1. Solange die Mutter sich in der Schweiz aufhält, wird diese berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeden Dienstag von 07.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.