1.2. Nachdem der Vater mit Eingabe vom 4. September 2023 beim Familiengericht Brugg beantragte, es sei der Mutter unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, den Wohnsitz der Betroffenen nach Q._____ zu verlegen und ihm die Obhut über die Betroffenen zuzuweisen für den Fall der Wohnsitzverlegung der Mutter nach Q._____, eröffnete das Familiengericht Brugg für die Betroffenen je ein kindsschutzrechtliches Verfahren. Nach entsprechenden Abklärungen und der Anhörung der Eltern am 11. Oktober 2023 erkannte das Gerichtspräsidium des Familiengerichts Brugg mit je gleichlautenden Entscheiden vom 12. Oktober 2023 (KEKV.2023.63/64):