2. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.