spezifischen Aufgabe (Ausbildung, Therapie) den Beistand (mit Fokus auf - 12 - das Kindeswohl als Ganzes) nur bedingt ersetzen und scheint wie ausgeführt eine Beistandschaft für die nun anstehende Phase des Beginns der Lehre noch notwendig. 2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz als Aufsichtsbehörde erkennt: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.