2.4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Weiterführung der Beistandschaft kriminalisiert oder ausspioniert fühlt, verkennt er die Natur einer solchen Beistandschaft. Die Eltern wurden bereits mit dem Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Januar 2022 (XBE.2021.69), E. 5.8, darauf hingewiesen, dass Kindesschutzmassnahmen allein eine Gefährdung des Kindeswohls, aber kein Fehlverhalten der Eltern voraussetzen und das damit entsprechend kein Vorwurf verbunden ist. Schon gar nicht bedeutet dies einen strafrechtlichen Vorwurf im Sinne einer Kriminalisierung. Ebenso wenig ist es die Aufgabe der - 11 -