Nachdem die Betroffene in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Schule grosse Schwierigkeiten bekundete, welche überhaupt erst Kindesschutzmassnahmen erforderlich machten, erscheint es sinnvoll und lag mindestens im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, die Beistandschaft noch weiterzuführen, bis sich zeigt, dass die Betroffene den Lehreinstieg gut bewältigt. Sollte dies der Fall sein, wofür auch aufgrund der Bemühungen der Eltern (u.a. freiwillige Zusammenarbeit mit der Stiftung I._____) und der vorhandenen psychologischen Begleitung durch die psychiatrischen Dienste H.___