Dennoch stellt auch der Antritt der Lehrstelle und die Eingewöhnung an das neue Ausbildungsumfeld eine weitere nicht zu unterschätzende Belastung dar. Nachdem die Betroffene in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Schule grosse Schwierigkeiten bekundete, welche überhaupt erst Kindesschutzmassnahmen erforderlich machten, erscheint es sinnvoll und lag mindestens im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, die Beistandschaft noch weiterzuführen, bis sich zeigt, dass die Betroffene den Lehreinstieg gut bewältigt.