2.4.4.2. Der Vorinstanz ist indes beizupflichten, dass für die Betroffene mit dem Schulaustritt und Antritt einer Lehrstelle eine grosse Veränderung ansteht, welche für alle Jugendlichen eine mehr oder weniger grosse Belastung darstellt. Es ist erfreulich, dass die Betroffene gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits eine Lehrstelle gefunden hat und somit die Belastung durch die Lehrstellensuche wegfällt. Dennoch stellt auch der Antritt der Lehrstelle und die Eingewöhnung an das neue Ausbildungsumfeld eine weitere nicht zu unterschätzende Belastung dar.