2.4.4. 2.4.4.1. Die per 7. Juli 2021 erfolgte Platzierung der Betroffenen im Kinderheim E._____ in S._____ erwies sich als notwendig, einerseits weil die Betroffene seit über vier Monaten die Schule nicht mehr besucht hatte, andererseits weil die familiäre Situation durch Konflikte der Eltern untereinander und Überforderung im Umgang mit der Betroffenen sehr schwierig war. Es kann dazu auf den Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Januar 2022 (XBE.2021.69), E. 5, verwiesen werden.