Alle Kindesschutzmassnahmen müssen dabei erforderlich sein, d.h. sie dürfen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen und es ist jeweils die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen. Zudem sollen diese die elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern komplementär allfällige Defizite der Eltern kompensieren. Bei Wegfall der Gefährdung sind sie stufenweise aufzuheben (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5 ff. und N. 20 zu Art. 307 ZGB). - 10 -