2.4.2.2. Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, eine Beistandschaft sei nicht notwendig, denn die Eltern verfügten über ihre eigenen privaten Netzwerke (z.B. Familie, Freunde, psychiatrische Dienste H._____, Stiftung I._____), welche ihnen die notwendige Unterstützung bieten könnten. Die Stiftung I._____, mit welcher die Eltern seit sehr langer Zeit zusammenarbeiteten, sei besser als die KESB in der Lage, die Eltern und die Betroffene zu unterstützen. Es sei weder notwendig noch sinnvoll, -9-