Die aus dieser Situation entstandene Verzögerung ist daher nicht allein den Behörden anzulasten. Es ist zudem einerseits davon auszugehen, dass die beteiligten Behördenmitglieder die von ihnen zunächst nicht in Betracht gezogene Möglichkeit des Schulbesuchs in einem anderen Kanton als Wochenaufenthalter für allfällige zukünftige Fälle zur Kenntnis genommen haben, andererseits handelte es sich aber auch um eine spezielle Konstellation in einem Einzelfall, aus welchem nur beschränkt allgemeine Lehren gezogen werden können. Weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich daher nicht auf.