Dasselbe Ergebnis – Rückkehr zu den Eltern mit alternierender Betreuung und Fortsetzung des Schulbesuchs in S._____ – hätte allerdings wesentlich einfacher erreicht werden könnten, wenn sich die Eltern auf einen Wohnsitz der Betroffenen am Wohnsitz der Mutter geeinigt hätten, was bei alternierender Betreuung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die aus dieser Situation entstandene Verzögerung ist daher nicht allein den Behörden anzulasten.