_ vom 25. Juli 2023). Tatsächlich verzögerte sich offenbar die Beendigung des Heimaufenthalts, weil die Vorinstanz und der Beistand davon ausgingen, eine Rückkehr zu den Eltern bei Beibehaltung des Wohnsitzes der Betroffenen in Q._____ würde dazu führen, dass die Betroffene wieder in Q._____ die Schule besuchen müsste, was diese aufgrund ihrer dortigen negativen Erfahrungen nicht wollte und ihr auch niemand, weder die Eltern noch die Behörden, zumuten wollten. Dasselbe Ergebnis – Rückkehr zu den Eltern mit alternierender Betreuung und Fortsetzung des Schulbesuchs in S.___