1.4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz und der Beistand darauf beharrten, dass ein Schulbesuch der Betroffenen in S._____ nur bei ihrer Anmeldung am Wohnsitz der Mutter im Kanton V._____ möglich gewesen wäre, ergab sich im späteren Verlauf aufgrund der Abklärungen des Beschwerdeführers und des Entgegenkommens der […] Schulbehörden effektiv, dass ein Schulbesuch der Betroffenen in S._____ auch bei einer blossen Anmeldung als Wochenaufenthalterin am Wohnsitz der Mutter mit Beibehaltung des Wohnsitzes in Q._____ möglich gewesen ist (vgl. act. 75 ff. in KEMN.2022.582, insbesondere die Verfügung des Volksschulamts des Kantons V._____ vom 25. Juli 2023).