1.4.3. Betreffend den Antrag Ziff. 2 lit. b ist festzuhalten, dass es (unabhängig davon, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht) an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, um jemanden zu einer Entschuldigung zu verpflichten. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher hierzu ebenso wie aufsichtsrechtliche Massnahmen.