Sollte der Beschwerdeführer Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend machen wollen, könnten sich diese ebenfalls nicht gegen die KESB als solche richten, welcher als kantonaler Behörde keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern nur gegen den Kanton Aargau. Solche Ansprüche wären mittels Klage beim Verwaltungsgericht (nach vorgängiger Anmeldung bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen) geltend zu machen (§ 11 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Haftungsverordnung).