1.4.2. Der Antrag Ziff. 2 lit. a ist unklar. Soweit der Beschwerdeführer disziplinarische Massnahmen gegen die Vorinstanz wünscht, können solche nur gegen natürliche Personen und nicht gegen eine Behörde getroffen werden. Betreffend disziplinarische bzw. aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber natürlichen Personen wird auf die nachstehenden Ausführungen zum Antrag Ziff. 2 lit. c (vgl. E. 1.4.4 nachstehend) verwiesen.