Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde reduziert und konzentriert sich auf die allgemeine administrative Aufsicht mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwickeln und zu sichern. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und wird von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig (vgl. zum Ganzen: VOGEL in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 19 ff. zu Art. 440/441 ZGB).