1.4. 1.4.1. Bei der Aufsichtsanzeige handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, d.h. sie ist weder form- noch fristgebunden und ermöglicht beliebigen Personen, rechtswidriges, fehlerhaftes oder sonst zu beanstandendes Tun oder Unterlassen anzuzeigen und die Aufsichtsbehörde dazu aufzurufen, ihre Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse wahrzunehmen. Ein Erledigungsanspruch besteht nicht (BGE 126 II 300 E. 2c). Der Anzeige erstatteten -6- Person wird jedoch praxisgemäss mitgeteilt, ob ihrer Anzeige Folge geleistet worden ist.