Bei diesen Anträgen handelt es sich um aufsichtsrechtliche Massnahmen, wobei für den Antrag Ziff. 2 lit. d nicht die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Aargau zuständig ist (§ 21 Abs. 2 EG ZGB [SAR 210.100] und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]), sondern das Justizgericht über die Amtsenthebung von Richtern gemäss § 38 Abs. 1 lit. a GOG als einzige kantonale Instanz entscheidet. Betreffend Antrag Ziff.