1.3. Vorliegend hat die Vorinstanz am 8. August 2023 einen Entscheid erlassen, welchen der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde anficht. In der Sache handelt es sich demnach offensichtlich nicht um eine Rechts- verweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde, denn der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht vor, keinen Entscheid gefällt oder das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt zu haben.