1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist -5- erledigt (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 450b ZGB).