d. Herr F._____ und Herr G._____ werden von ihren Ämtern entfernt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 22. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.4. Die Mutter liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zunächst ist auf Antrag Ziff. 2 der Beschwerde einzugehen, welcher der Beschwerdeführer mit "Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" betitelte.