3.2. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit am 10. November 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 12. November 2023) Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 8 August 2023 (KE.2021.00111) sei wie folgt abzuändern: a. Ziffern 1 und 2 den angefochtenen Entscheid sei zu bestätigen. b. Ziffer 3.1. der angefochtene Entscheid sei neu wie folgt zu formulieren: 'Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.'