Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.90 (KEMN.2022.582) Art. 12 Entscheid vom 27. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führer […] Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person […] Beistand D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 8. August 2023 genstand Betreff Aufsichtsanzeige / Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2008, ist die Toch- ter der verheirateten, getrennt lebenden B._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Den Eltern wurde das Aufent- haltsbestimmungsrecht bis auf weiteres entzogen und die Betroffene wurde platziert. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 hob das Familiengericht Aarau die Unter- bringung der Betroffenen in der Gemeinschaft der Stiftung K._____ in R._____ auf und brachte sie im Kinderheim E._____ in S._____ unter. Die vorbestehende Beistandschaft wurde weitergeführt (KEMN.2021.343). 2.2. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab (XBE.2021.69). 3. 3.1. Mit Entscheid vom 8. August 2023 (KEMN.2022.582) erkannte das Famili- engericht Aarau: " 1. Der mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. Juli 2021 gegen- über den Eltern B._____ und A._____ verfügte Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2008, wird aufgehoben. 2. Die Unterbringung von C._____ im Kinderheim E._____, S._____ wird per 8. August 2023 aufgehoben. 3. 3.1. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weiterge- führt. 3.2. Als Beistand wird D._____, Berufsbeistand, Berufsbeistandschaft L._____, in seinem Amt bestätigt. 3.3. Dem Beistand werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: -3- a) C._____ in ihrer schulischen, beruflichen und persönlichen Ent- wicklung zu begleiten; b) die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; c) Beratung und Unterstützung der Eltern in sämtlichen Erziehungs- fragen. 4. 4.1. Der Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4.2. Der Beistand wird unter Aufrechterhaltung der Berichtsperiode aufge- fordert, den Bericht für die Periode vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 dem Familiengericht in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Mai 2025 einzureichen. 4.3. Der Beistand wird aufgefordert, die bisherige Ernennungsurkunde dem Familiengericht Aarau zurück zu geben. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3.2. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit am 10. November 2023 datierter Eingabe (Postauf- gabe: 12. November 2023) Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vom 8 August 2023 (KE.2021.00111) sei wie folgt abzuändern: a. Ziffern 1 und 2 den angefochtenen Entscheid sei zu bestätigen. b. Ziffer 3.1. der angefochtene Entscheid sei neu wie folgt zu formulie- ren: 'Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufge- hoben.' c. Ziffern 3.2, 3.3 den angefochtenen Entscheid seien aufzuheben. -4- d. Ziffern 4.1. und 4.2. den angefochtenen Entscheid seien aufzuhe- ben. 2. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung a. KESB soll für unprofessionelles Verhalten zur Verantwortung gezo- gen werden. b. Die Verantwortlichen entschuldigen sich bei der Familie. c. Es müssen Massnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass dies in Zukunft erneut geschieht. d. Herr F._____ und Herr G._____ werden von ihren Ämtern entfernt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 22. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.4. Die Mutter liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zunächst ist auf Antrag Ziff. 2 der Beschwerde einzugehen, welcher der Beschwerdeführer mit "Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" beti- telte. 1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflich- tung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist -5- erledigt (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 450b ZGB). 1.3. Vorliegend hat die Vorinstanz am 8. August 2023 einen Entscheid erlassen, welchen der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde anficht. In der Sache handelt es sich demnach offensichtlich nicht um eine Rechts- verweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde, denn der Beschwerdefüh- rer wirft der Vorinstanz nicht vor, keinen Entscheid gefällt oder das Verfah- ren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt zu haben. Vielmehr verlangt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung", (a.) die KESB solle "für unprofessionelles Verhalten zur Verantwortung gezogen werden", (b.) "die Verantwortlichen" sollten sich bei der Familie entschuldigen, (c.) es seien Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass "dies" in Zukunft erneut geschehe und (d.) Fachrichter F._____ und Gerichtspräsident G._____ seien aus ihren Ämtern zu entfernen. Bei diesen Anträgen handelt es sich um aufsichtsrechtliche Massnahmen, wobei für den Antrag Ziff. 2 lit. d nicht die Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Aargau zu- ständig ist (§ 21 Abs. 2 EG ZGB [SAR 210.100] und Anhang 1 zur Ge- schäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]), son- dern das Justizgericht über die Amtsenthebung von Richtern gemäss § 38 Abs. 1 lit. a GOG als einzige kantonale Instanz entscheidet. Betreffend An- trag Ziff. 2 lit. d liegt daher keine sachliche Zuständigkeit der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vor, weshalb auf diesen Antrag nicht ein- zutreten ist. In Bezug auf die Anträge Ziff. 2 lit. a-c, mit welchen sinngemäss ein auf- sichtsrechtliches Einschreiten der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz gefordert wird, ist – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – festzuhalten, dass gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen besteht. 1.4. 1.4.1. Bei der Aufsichtsanzeige handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, d.h. sie ist weder form- noch fristgebunden und ermöglicht beliebigen Per- sonen, rechtswidriges, fehlerhaftes oder sonst zu beanstandendes Tun oder Unterlassen anzuzeigen und die Aufsichtsbehörde dazu aufzurufen, ihre Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse wahrzunehmen. Ein Erledigungs- anspruch besteht nicht (BGE 126 II 300 E. 2c). Der Anzeige erstatteten -6- Person wird jedoch praxisgemäss mitgeteilt, ob ihrer Anzeige Folge geleis- tet worden ist. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde reduziert und konzentriert sich auf die allgemeine administrative Aufsicht mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwickeln und zu sichern. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen und wird von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig (vgl. zum Ganzen: VOGEL in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 19 ff. zu Art. 440/441 ZGB). 1.4.2. Der Antrag Ziff. 2 lit. a ist unklar. Soweit der Beschwerdeführer disziplinari- sche Massnahmen gegen die Vorinstanz wünscht, können solche nur ge- gen natürliche Personen und nicht gegen eine Behörde getroffen werden. Betreffend disziplinarische bzw. aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen- über natürlichen Personen wird auf die nachstehenden Ausführungen zum Antrag Ziff. 2 lit. c (vgl. E. 1.4.4 nachstehend) verwiesen. Sollte der Beschwerdeführer Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend machen wollen, könnten sich diese ebenfalls nicht gegen die KESB als solche richten, welcher als kantonaler Behörde keine eigene Rechts- persönlichkeit zukommt, sondern nur gegen den Kanton Aargau. Solche Ansprüche wären mittels Klage beim Verwaltungsgericht (nach vorgängi- ger Anmeldung bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen) geltend zu machen (§ 11 Abs. 1 Haftungsge- setz i.V.m. § 1 Abs. 1 Haftungsverordnung). 1.4.3. Betreffend den Antrag Ziff. 2 lit. b ist festzuhalten, dass es (unabhängig da- von, ob ein Fehlverhalten vorliegt oder nicht) an einer gesetzlichen Grund- lage fehlt, um jemanden zu einer Entschuldigung zu verpflichten. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher hierzu ebenso wie aufsichtsrechtliche Massnahmen. 1.4.4. 1.4.4.1. Aus dem Antrag Ziff. 2 lit. c wird nicht klar, was der Beschwerdeführer mit "dies" (zur Verhinderung dessen Massnahmen getroffen werden sollen) meint. Grundsätzlich verlief die Platzierung im Kinderheim E._____ in S._____ erfreulich. Insbesondere nahm die Betroffene den Schulbesuch wieder auf und aufgrund des erfolgreichen Verlaufs konnte die Fremdplat- zierung mit dem angefochtenen Entscheid auch wieder aufgehoben wer- den. -7- 1.4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz und der Beistand darauf beharrten, dass ein Schulbesuch der Betroffenen in S._____ nur bei ihrer Anmeldung am Wohnsitz der Mutter im Kanton V._____ möglich gewesen wäre, ergab sich im späteren Verlauf aufgrund der Abklärungen des Beschwerdeführers und des Entgegenkommens der […] Schulbehörden effektiv, dass ein Schulbesuch der Betroffenen in S._____ auch bei einer blossen Anmeldung als Wochenaufenthalterin am Wohnsitz der Mutter mit Beibehaltung des Wohnsitzes in Q._____ möglich gewesen ist (vgl. act. 75 ff. in KEMN.2022.582, insbesondere die Verfü- gung des Volksschulamts des Kantons V._____ vom 25. Juli 2023). Tat- sächlich verzögerte sich offenbar die Beendigung des Heimaufenthalts, weil die Vorinstanz und der Beistand davon ausgingen, eine Rückkehr zu den Eltern bei Beibehaltung des Wohnsitzes der Betroffenen in Q._____ würde dazu führen, dass die Betroffene wieder in Q._____ die Schule be- suchen müsste, was diese aufgrund ihrer dortigen negativen Erfahrungen nicht wollte und ihr auch niemand, weder die Eltern noch die Behörden, zumuten wollten. Dasselbe Ergebnis – Rückkehr zu den Eltern mit alternie- render Betreuung und Fortsetzung des Schulbesuchs in S._____ – hätte allerdings wesentlich einfacher erreicht werden könnten, wenn sich die El- tern auf einen Wohnsitz der Betroffenen am Wohnsitz der Mutter geeinigt hätten, was bei alternierender Betreuung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die aus dieser Situation entstandene Verzögerung ist daher nicht al- lein den Behörden anzulasten. Es ist zudem einerseits davon auszugehen, dass die beteiligten Behördenmitglieder die von ihnen zunächst nicht in Be- tracht gezogene Möglichkeit des Schulbesuchs in einem anderen Kanton als Wochenaufenthalter für allfällige zukünftige Fälle zur Kenntnis genom- men haben, andererseits handelte es sich aber auch um eine spezielle Konstellation in einem Einzelfall, aus welchem nur beschränkt allgemeine Lehren gezogen werden können. Weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen drängen sich daher nicht auf. 2. 2.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwer- deinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren An- hang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 2.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB) beschwerdelegitimiert. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- sowie formgerecht erfolgt. -8- 2.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2.4. 2.4.1. Mit Ziff. 1 der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft für die Betroffene. 2.4.2. 2.4.2.1. Zur Begründung der Weiterführung der Beistandschaft führte die Vo- rinstanz hauptsächlich aus, die Betroffene wünsche zwar die Rückkehr zu ihren Eltern, wisse jedoch um die anhaltenden Streitigkeiten, welche sie nach wie vor belasteten. Sie habe zwar die Möglichkeit, die Konflikte bei den psychiatrischen Diensten H._____ anzusprechen, jedoch fehle mit Wegfall des Kinderheims auch eine Stelle, welche ihr konkrete Ratschläge und Empfehlungen erteilen könne. Zudem stehe die Betroffene kurz vor dem Schulabschluss und werde mit der Suche nach einer Lehrstelle begin- nen. Es sei aktenkundig, dass die Betroffene in der Vergangenheit bezüg- lich ihrer schulischen Leistungen unter Druck gesetzt worden sei. Sie be- finde sich aufgrund der zu erfolgenden Berufswahl in einer intensiven und teilweise auch belastenden Phase. Die Fortführung der Beistandschaft könne ihr auch bezüglich ihrer beruflichen Pläne und deren Umsetzung eine Stütze sein. Zudem bestehe nach wie vor Konfliktpotential zwischen den Eltern. Obwohl sich die Eltern in Konfliktfällen auf eine freiwillige am- bulante Beratung bei der Stiftung I._____ geeinigt hätten, erscheine es dennoch notwendig – insbesondere auch vor dem Hintergrund der erfolg- ten, einschneidenden Massnahme des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts –, ihnen eine neutrale, amtliche Person zur Seite zu stellen, an welche sie sich im Konfliktfall wenden könnten (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3.1). 2.4.2.2. Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, eine Beistandschaft sei nicht notwendig, denn die Eltern verfügten über ihre eigenen privaten Netzwerke (z.B. Familie, Freunde, psychiatrische Dienste H._____, Stiftung I._____), welche ihnen die notwendige Unterstützung bieten könnten. Die Stiftung I._____, mit welcher die Eltern seit sehr langer Zeit zusammenarbeiteten, sei besser als die KESB in der Lage, die Eltern und die Betroffene zu unterstützen. Es sei weder notwendig noch sinnvoll, -9- einen "Regierungsbeamten" damit zu beauftragen, die Familie "auszuspio- nieren". Die Betroffene habe sich bei den Eltern gut eingelebt, gehe seit Jahren gerne in S._____ zur Schule, mache gute Fortschritte, habe Freunde und sich bereits eine Lehrstelle für das nächste Jahr gesichert. Sie habe im vergangenen Jahr 99 % ihrer Zeit zu Hause (ohne Probleme) ver- bracht und sei drei Nächte pro Woche um 21:00 Uhr ins Kinderheim zu- rückgekehrt, nur um dort zu schlafen (weil die KESB sich geweigert habe, die Platzierung aufzuheben). Seit der Aufhebung der Platzierung habe es keine Probleme gegeben. Während dieser ganzen Zeit habe die Betroffene keinen Kontakt zum Beistand gehabt. Die Informationen der KESB seien veraltet, da sie mit der Betroffenen zuletzt am 31. August 2022 Kontakt ge- habt habe. Es gebe keine laufenden Streitigkeiten mehr, die die Betroffene belasteten. Die Scheidung sei abgeschlossen und die Familie führe ein nor- males Leben an getrennten, aber nahe gelegenen Orten, die Betroffene gehe glücklich zur Schule. Sie habe nebst ihren Eltern Unterstützung durch die Psychotherapie bei den psychiatrischen Diensten H._____ und nötigen- falls durch Onkel und Tante, Freunde, Grosseltern und andere Verwandte sowie die Stiftung I._____. Die Betroffene habe sich bereits "Anfang Sep- tember" einen Ausbildungsplatz gesichert. Die Eltern hätten die Betroffene freiwillig im Kinderheim untergebracht und auch danach sich um eine Lö- sung bemüht. Die Betroffene werde in Krisenzeiten den Beistand nicht kon- taktieren, denn sie hasse diesen und Fachrichter F._____. Die KESB ar- beite gegen die Eltern und behandle diese wie Feinde und Kriminelle. Zwi- schen den Eltern und dem Beistand bestehe ein gestörtes Verhältnis und zur Betroffenen bestehe kein Verhältnis, da sie nichts mit dem Beistand zu tun haben wolle. Angesichts der Art und Weise, wie die KESB die Familie behandelt habe, sei damit zu rechnen, dass auch ein Ersatzbeistand [an- stelle des bisherigen] ihren Respekt nicht gewinnen und nie eine gute Ar- beitsbeziehung aufbauen werde. 2.4.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- schutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kin- desschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Alle Kin- desschutzmassnahmen müssen dabei erforderlich sein, d.h. sie dürfen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen und es ist jeweils die mildeste Erfolg verspre- chende Massnahme anzuordnen. Zudem sollen diese die elterliche Bemü- hungen nicht ersetzen, sondern komplementär allfällige Defizite der Eltern kompensieren. Bei Wegfall der Gefährdung sind sie stufenweise aufzuhe- ben (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 5 ff. und N. 20 zu Art. 307 ZGB). - 10 - 2.4.4. 2.4.4.1. Die per 7. Juli 2021 erfolgte Platzierung der Betroffenen im Kinderheim E._____ in S._____ erwies sich als notwendig, einerseits weil die Be- troffene seit über vier Monaten die Schule nicht mehr besucht hatte, ande- rerseits weil die familiäre Situation durch Konflikte der Eltern untereinander und Überforderung im Umgang mit der Betroffenen sehr schwierig war. Es kann dazu auf den Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz vom 4. Januar 2022 (XBE.2021.69), E. 5, verwiesen werden. Glück- licherweise verlief die Platzierung sehr erfolgreich, die Betroffene besuchte wieder die Schule, konnte regelmässige und immer ausgedehntere Kon- takte zu den Eltern pflegen und deren Konflikte entspannten sich, nachdem sie nicht mehr zusammenlebten (vgl. act. 7 und 18 ff. in KEMN.2022.582). 2.4.4.2. Der Vorinstanz ist indes beizupflichten, dass für die Betroffene mit dem Schulaustritt und Antritt einer Lehrstelle eine grosse Veränderung ansteht, welche für alle Jugendlichen eine mehr oder weniger grosse Belastung dar- stellt. Es ist erfreulich, dass die Betroffene gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers bereits eine Lehrstelle gefunden hat und somit die Belas- tung durch die Lehrstellensuche wegfällt. Dennoch stellt auch der Antritt der Lehrstelle und die Eingewöhnung an das neue Ausbildungsumfeld eine weitere nicht zu unterschätzende Belastung dar. Nachdem die Betroffene in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Schule grosse Schwierig- keiten bekundete, welche überhaupt erst Kindesschutzmassnahmen erfor- derlich machten, erscheint es sinnvoll und lag mindestens im pflichtgemäs- sen Ermessen der Vorinstanz, die Beistandschaft noch weiterzuführen, bis sich zeigt, dass die Betroffene den Lehreinstieg gut bewältigt. Sollte dies der Fall sein, wofür auch aufgrund der Bemühungen der Eltern (u.a. freiwil- lige Zusammenarbeit mit der Stiftung I._____) und der vorhandenen psy- chologischen Begleitung durch die psychiatrischen Dienste H._____ Grund zur Hoffnung besteht, wird der Beistand seine Aktivitäten auf ein Minimum beschränken und schliesslich die Aufhebung der Beistandschaft beantra- gen können. 2.4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Weiterführung der Beistand- schaft kriminalisiert oder ausspioniert fühlt, verkennt er die Natur einer sol- chen Beistandschaft. Die Eltern wurden bereits mit dem Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Januar 2022 (XBE.2021.69), E. 5.8, darauf hingewiesen, dass Kindesschutzmassnah- men allein eine Gefährdung des Kindeswohls, aber kein Fehlverhalten der Eltern voraussetzen und das damit entsprechend kein Vorwurf verbunden ist. Schon gar nicht bedeutet dies einen strafrechtlichen Vorwurf im Sinne einer Kriminalisierung. Ebenso wenig ist es die Aufgabe der - 11 - Beistandsperson, die Familie auszuspionieren, sondern die Beistandschaft bezweckt deren Unterstützung. 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit der Begründung seiner Beschwerde sinngemäss für den Fall der Weiterführung der Beistandschaft die Aus- wechslung des Beistands (Beschwerde, S. 12). 2.5.2. Nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 423 Abs. 1 ZGB (analog) entlässt die Kindes- schutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Der aktuelle Beistand wurde mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 9. Februar 2021 (KEMN.2021.137) eingesetzt und hat die Betroffene und die Familie damit bereits rund drei Jahre und insbesondere während der Platzierung im Kinderheim in S._____ begleitet. Es erscheint wenig sinn- voll, nun in der bei weiterhin gutem Verlauf mutmasslich abschliessenden Phase der Beistandschaft eine neue Beistandsperson einzusetzen, welche mit dem bisherigen Verlauf der Massnahmen nicht vertraut ist. Der Be- schwerdeführer zweifelt selbst daran, dass ein neuer Beistand eine gute Arbeitsbeziehung zur Familie aufbauen könne (vgl. Beschwerde, S. 12), da er offenbar ein allgemeines Misstrauen gegen Personen hegt, die im Be- reich des Kindesschutzes tätig sind. Auch eine andere Beistandsperson wäre damit wie der aktuelle Beistand mit diesem Misstrauen, welches die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer erschwert, konfrontiert. 2.5.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Betroffene den aktu- ellen Beistand "hasse" (vgl. Beschwerde, S. 8), findet nur insofern eine Ent- sprechung in den Akten, als der Beistand im Rechenschaftsbericht vom 26. Mai 2023 (act. 6 in KEBK.2023.380) aufführt, die Abholung der Be- troffenen bei der Mutter entgegen dem Willen der Mutter zur Platzierung in S._____ scheine das Vertrauensverhältnis der Betroffenen zum Beistand beeinträchtigt zu haben. Trotzdem konnte der Beistand zum Wohle der Be- troffenen mit den involvierten Fachpersonen gut zusammenarbeiten; es liegt zudem in der Natur der Sache, dass die Betroffene ein engeres Ver- trauensverhältnis nur mit jenen Fachpersonen aufbauen kann, mit welchen sie – sei es im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer Therapie (bzw. früher ihrer Unterbringung) – häufig persönlich in Kontakt steht. Solche häufigen persönlichen Kontakte sind einem Beistand in aller Regel (bereits aus Res- sourcengründen) nur in Akutphasen möglich, was bei der Betroffenen in letzter Zeit aufgrund des guten Verlaufs glücklicherweise nicht notwendig gewesen ist. Dennoch können die anderen Fachpersonen aufgrund ihrer spezifischen Aufgabe (Ausbildung, Therapie) den Beistand (mit Fokus auf - 12 - das Kindeswohl als Ganzes) nur bedingt ersetzen und scheint wie ausge- führt eine Beistandschaft für die nun anstehende Phase des Beginns der Lehre noch notwendig. 2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädi- gung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz als Aufsichts- behörde erkennt: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.