2.3. Die Beistandsperson wird beauftragt, das in der ersten drei Monaten geltende begleitete Besuchsrecht zu installieren. " 1.2. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug der Massnahmen betraut. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 18 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, d.h. mit Fr. 400.00, auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren seine richterlich auf Fr. 958.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.