a) die Eltern in Bezug auf die Umsetzung des Besuchsrechts mit Rat und Tat zu unterstützen; b) entsprechend den angeordneten Phasen des persönlichen Verkehrs die Besuchstermine und Modalitäten festzusetzen; c) bei in Bezug auf das Kindeswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen umgehend entsprechende Anträge an die Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsphase nicht zufriedenstellend verläuft.