1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 und 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) festgelegte Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wird wie folgt abgeändert: