6.2. Wie bereits vorangehend ausgeführt (vgl. E. 3), ist der bisherige Aufgabenkatalog der Beistandsperson an das konkrete Besuchsrecht des Beschwerdeführers anzupassen. Entsprechend ist auch die Ernennungsurkunde abzuändern. Dazu hat der Beistand die alte Ernennungsurkunde dem Familiengericht zu retournieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Die Vorinstanz wird gebeten, die nötigen Vollzugshandlungen (insbesondere das Ausstellen einer Ernennungsurkunde) vorzunehmen.