5.2. Der Beschwerdeführer macht betreffend diesem Begehren keine substanziierten Ausführungen. Zudem hält der Beschwerdeführer ebenfalls explizit an der Erziehungsbeistandschaft fest (vgl. Beschwerde, S. 10), womit nach den Ausführungen betreffend Mandatsträgerwechsel (vgl. E. 4 hiervor) kein Grund ersichtlich ist, diese Anweisung an den Beistand, welche sich auch direkt aus dem Gesetz ergibt, aufzuheben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. - 16 - 6. 6.1. Zusätzlich begehrt der Beschwerdeführer, die Ernennungsurkunde sei vom Beistand nicht zu retournieren.