Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Unterstützung durch Drittpersonen ablehnt, sobald diese nicht gemäss seinen eigenen Vorstellungen tätig werden. Damit erscheint naheliegend, dass er ebenfalls gegenüber einer anderen Beistandsperson ablehnend reagierend wird, sobald sich diese gegen seine (Erziehungs-)Vorstellungen stellt.