Dazu zählen etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Ein wichtiger Grund ist ebenfalls bei einem völligen Vertrauensverlust oder einer unüberwindbar gestörten Beziehung denkbar (BGE 143 III 65 E. 6.1).