Die Behörde verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei bei einer Entlassung aus wichtigen Gründen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund stehen (BGE 143 III 65 E. 6.1). Ein Fehlverhalten der Beistandsperson wird nicht vorausgesetzt, es genügt eine (abstrakte) Interessengefährdung. Ein wichtiger Grund setzt eine schwere Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit voraus. Dazu zählen etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).