4.3. Nach Massgabe von Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB den Beistand von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder andere wichtige Gründe für die Entlassung sprechen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 421 – 424 ZGB). - 14 -