Aufgabenkatalog des Beistands ist dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson nicht nur die Eltern in Bezug auf die Umsetzung des Besuchsrechts mit Rat und Tat unterstützt, sondern entsprechend den angeordneten Phasen des persönlichen Verkehrs (vgl. E. 2.5 hiervor) die Besuchstermine sowie Modalitäten festsetzt. Dies betrifft insbesondere die Installation des begleiteten Besuchsrechts in der ersten Phase.