- nach Rechtskraft dieses Entscheids: während dreier Monate einmal monatlich ein begleitetes Besuchsrecht à 3 bis 4 Stunden; - nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr; - nach Ablauf dieser drei Monate: während dreier Monate ein Besuchsrecht jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; - nach Ablauf dieser drei Monate: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr.