308 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Situation zunächst zu entschärfen vermocht. So kam es in der Folge gemäss Beistand zu mehreren Treffen, wobei sich der Beschwerdeführer bei gescheiterten Besuchen gemäss den Ausführungen des Beistandes jeweils aufgebracht zeigte und eine Verweigerungshaltung an den Tag legte. Nach einer erneuten Eskalation zwischen den Eltern im Frühjahr 2021 kam es wiederum zu einem Kontaktabbruch, wobei sich der Beschwerdeführer erst wieder an einem sofortigen Besuchsrecht interessiert zeigte, nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass die Mutter wieder eine Beziehung eingegangen war (act. 2 f.).